Die alte Jahresfrage verkürzt die Rechtslage. Eine sachliche Korrektur mit dem geltenden Tierschutzgesetz und dem Unterschied zwischen Empfindung und Handlung.
Die kurze Antwort
Die alte Aussage, sexuelle Handlungen mit Tieren seien in Deutschland seit 1969 einfach erlaubt, ist als heutige Rechtsauskunft falsch. § 3 Satz 1 Nummer 13 Tierschutzgesetz enthält ein ausdrückliches Verbot für die dort beschriebenen Handlungen.
Natur und Tiere
In diesem Artikel
Die frühere Quiznotiz fragte, seit wann sexuelle Kontakte zwischen Menschen und Tieren in Deutschland „nicht mehr verboten“ seien. Die Antwort 1969 wurde ohne weitere Einordnung genannt. Eine historische Änderung einzelner Strafvorschriften ist aber kein Beleg für eine pauschale heutige Erlaubnis.
Was die geltende Vorschrift regelt
§ 3 Satz 1 Nummer 13 des Tierschutzgesetzes verbietet die dort beschriebene sexuelle Nutzung von Tieren beziehungsweise deren Abrichtung oder Bereitstellung für entsprechende Handlungen Dritter, wenn Tiere dadurch zu artwidrigem Verhalten gezwungen werden. Die konkrete Vorschrift ist genauer als die alte Ja-nein-Behauptung.
Begriff und Verhalten unterscheiden
Zoophilie bezeichnet eine sexuelle Hinwendung zu Tieren. Ein Begriff für eine Empfindung ist nicht dasselbe wie eine bestimmte Handlung. Für die rechtliche Bewertung sind die tatsächlich geregelten Handlungen und Voraussetzungen maßgeblich; die bloße Nennung einer Jahreszahl ersetzt diese Unterscheidung nicht.
Folge für das Quizarchiv
Die alte Frage sollte nicht weiter mit „seit 1969 erlaubt“ aufgelöst werden. Dieser Artikel dokumentiert die notwendige Korrektur und verlinkt den Gesetzestext. Eine verlässliche Geschichtsfrage müsste ausdrücklich eine bestimmte frühere Gesetzesänderung benennen und dafür einen Beleg liefern. Ohne diesen Bezug wird aus einer Kuriosität eine irreführende Rechtsbehauptung.
Quellen zum Nachlesen
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: § 3 TierschutzgesetzGeltendes Verbot in Satz 1 Nummer 13
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 8. Dezember 2015Einordnung des tierschutzrechtlichen Verbots
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